§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
Turn- und Sportverein 1887 Schloß Neuhaus e.V. – ( TSV )
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und trägt den Zusatz e.V. - Der Sitz des Vereins ist in Paderborn – Schloß Neuhaus
- Seine Vereins-Farben sind blau – gelb.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.
Insbesondere fördert er die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch Pflege und Ausübung der im Verein vertretenen Sportarten körperlich und sittlich zu festigen. Sein Hauptanliegen ist die Jugendpflege. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Jugend für den Sport zu begeistern, ihren Gemeinschaftssinn und ihr soziales Verhalten durch die Pflege des Mannschaftssportes zu stärken. Freundschaften zu begründen, Hilfsbereitschaft untereinander sowie Fairness gegenüber dem Wettkampfgegner zu wecken. - Der Verein vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt; diese sind:
a) Förderung der Jugendpflege,
b) Durchführung von Sportveranstaltungen,
c) Finanzierung des Sportbetriebes und der Teilnahme an Sportveranstaltungen,
d) Beschaffung von Sport- und Übungsgerät sowie Sportausrüstung,
e) Tragen von Kosten für die zur Erfüllung der Vereinszwecke und Aufgaben notwendigen Sitzungen und Tagungen,
f) Beschaffung von Einrichtungen, die die Vereinszwecke fördern,
g) Übernahme der Kosten für die allgemeine Vereinsverwaltung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Im Verein werden verschiedene Sportarten betrieben, die in Abteilungen zusammengefasst sind. Über die Zulassung neuer Abteilungen, bzw. über die Abmeldungen bestehender Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Etwaige Überschüsse werden ausschließlich den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden. - Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 4 Mitgliedschaft - Ehrungen
- Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist vom Bewerber schriftlich zu stellen. Bei nicht volljährigen Bewerbern muss der Antrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter erfolgen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die turnusmäßige Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Für die Aufnahme kann eine zeitgemäße Gebühr erhoben werden. - Mitglieder, die 25, 40 bzw. 50 Jahre dem Verein angehören – unter Anrechnung der Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen vor Eintritt in den Verein – sind besonders zu ehren. Es sind zu überreichen:
– für 25-jährige Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel des Vereins
– für 40-jährige Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel des Vereins
– für 50-jährige Mitgliedschaft eine der Ehrung angemessene Urkunde. - Die Ehrenmitgliedschaft ist solchen Vereinsmitgliedern vorbehalten, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle aktiven und passiven volljährigen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden.
- Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen der Satzung und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.
- Die Mitglieder haben das Recht, in allen Abteilungen Sport zu treiben und alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes zu benutzen.
- Außerdem können dem Verein Körperschaften als außerordentliche Mitglieder beitreten. Außerordentliche Mitglieder gehören dem Verein nur beratend an. Ihre Mitgliedschaft wird im Einzelfall festgestellt und geregelt.
- Die Mitglieder haben ferner die Verpflichtung, Kleidung und Gerät, das vom Verein oder Dritten zur Verfügung gestellt wird, pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls pünktlich zurückzugeben. Die Hausordnungen der Sportstätten sind sorgfältig zu beachten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch – Austritt – Ausschluss – Tod
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des §11 Ziff. 2 der Satzung. Ausreichend ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalender-Quartals erklärt werden.
- Ein Vereins-Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: – die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten – Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr – Verletzung der Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten – eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des Vereins oder der Sportbehörde zu schädigen geeignet ist – sich eines unehrenhaften, sozialschädlichen Verhaltens in der Öffentlichkeit schuldig gemacht hat
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die turnusmäßige Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und an das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches, in seinem Besitz befindliches Vereinsvermögen hat es zurückzugeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge gliedern sich in einen Grundbeitrag und einen Abteilungsbeitrag. Die Höhe des Grundbeitrags und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. In den Beiträgen müssen die vom Landessportbund NRW festgesetzten Mindestbeträge enthalten sein. Der Abteilungsbeitrag wird durch den Vereinsvorstand nach Rücksprache mit den jeweiligen Abteilungsleitern festgelegt und auf der jährlichen Hauptversammlung bekannt gegeben. Der Mitgliedsbeitrag wird dem Verein geschuldet. Er geht in das Vermögen des Vereins ein.
- Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge an die Abteilungen und deren Verwendung beschließt nach Abzug der allgemeinen Geschäfts- und Verwaltungskosten der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Abteilungsleiter. Gleiches gilt für Spenden und sonstige Einnahmen.
- Im Falle des Beitritts im Laufe des Geschäftsjahres ist ein quartalsmäßig anteiliger Jahres-Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt in den Verein fällig.
- In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage mit einer Stimmenmehrheit von Dreivierteln der Mitglieder der Versammlung beschließen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beiträge oder Sonderumlagen erlassen, stunden oder herabsetzen.
§ 8 Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Dieses besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichem Vereinsinventar. Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die – Wahl und Abwahl des Vorstands – Entlastung des Vorstands – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes – Wahl der Kassenprüfern/innen – Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen – weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
- Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse und auf der Internetseite des Vereins.
- Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:
a) Jahresbericht des Vorstandes, der Abteilungen und Ausschüsse
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes
Sie wird zu Beginn seitens der Versammlung genehmigt.
- Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied.
- Jedes auf der Versammlung anwesende volljährige Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn kein anderes Stimmenverhältnis durch diese Satzung festgelegt worden ist. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung verlangt wird.
- Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
- Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 10.1 – 10.8 anzuwenden.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem – 1. Vorsitzender/n – 2. Vorsitzender/n – Kassenwart/in sowie aus mindestens 2 Fachressortleitern/innen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, sowie dem Jugendwart, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Der 1. und 2. Vorsitzende bleiben jeweils so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
- Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretung nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
- Für Wahlen bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder ist im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Stimmenmehrheit. Die Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die jährliche Vergütung für Vorstandstätigkeiten darf die jeweils gültige Höhe der sogenannten „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht überschreiten. Zusätzlich werden die tatsächlichen Auslagen ersetzt.
- Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzender/n den Ausschlag gibt. Diese/r leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Sie/Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragt haben.
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die technische Leitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
- Der/Die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Sie/Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Sie/Er leistet alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (Verbandsbeiträge etc.) und alle sonstigen Zahlungen, die durch Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung festgelegt sind.
- Der Vorstand regelt im Übrigen die Aufteilung der einzelnen Vereinsaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 12 Beirat
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Dazu werden vom Vorstand 5 vereinserfahrene Mitglieder für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Unbeschadet aller Einzelberatungen wird der Beirat vom Vorstand zu einer Sitzung einberufen, wenn immer der Vorstand eine gemeinsame Beratung für erforderlich hält.
§ 13 Vereinsausschüsse
Der/Die 1. Vorsitzende ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen.
Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig, sie entscheidet auch für die Verwendung ihrer zufließenden Mittel. Weiteres regelt eine Jugendordnung.
§ 14 Abteilungen
- Der Verein unterteilt sich in verschiedenen Abteilungen, welche im Rahmen der von ihnen betriebenen Sportarten den sich daraus ergebenden Geschäftsverkehr selbständig regeln, soweit nicht die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes gegeben ist.
- Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung, die den Abteilungsvorstand wählt.
- Zum Abteilungsvorstand gehören mindestens:
- Abteilungsleiter/in
- stellvertretende/r Abteilungsleiter/in
- der Schriftführer/in
Der Abteilungsvorstand regelt die sportlichen Belange der jeweiligen Abteilung.
Die Bestimmungen der §§ 10 und §§ 11 sind entsprechend anzuwenden.
§ 15 Ausschuss für Jugendsport
Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Ausschuss für Jugendsport gemäß der Jugendordnung des Vereins und den einschlägigen Ordnungen der Jugendorganisation und der Sportverbände, denen der Verein angehört, wahrgenommen.
§ 16 Kassenprüfung
Alljährlich wird auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren 1 Kassenprüfer/in gewählt. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfer/innen haben mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens vor der Mitgliederversammlung eine Kassenrevision vorzunehmen. Ihre Prüfung bezieht sich nur auf eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und auf die Prüfung der Belege, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand oder einer Versammlung genehmigten Ausgabe. Der Prüfungsbericht der Kassenprüfer muss der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 17 Haftung des Vereins
- Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sportunfallversicherung des Landessportbundes bzw. durch den kommunalen Schadenausgleich.
- Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sport-Haftpflichtversicherung gegeben ist.
- Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.
§ 18 Ordnungen
Als Grundlage zur Absicherung des laufenden Geschäftsbetriebs kann der Vorstand für alle Organe und Gliederungen des Vereins verbindliche Ordnungen erlassen.
§ 19 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins, eine Namensänderung oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Diese kann einen entsprechenden Beschluss nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen. Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder auf unter sieben, dann verfällt der Verein automatisch der Auflösung.
§ 20 Vermögen bei Vereinsauflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Paderborn oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 21 Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten die gleichen Abstimmungsregeln wie bei der Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 22 Inkrafttreten
Die vorstehende Ursprungs-Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1985 beschlossen. In den Mitgliederversammlungen vom 20.4.2007, 21.3.2013 und 16.3.2016 wurde die Satzung geändert und in der Mitgliederversammlung vom 27.3.2017 auf den jetzigen Stand gebracht.