Die Landesregierung hat kurzfristig eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die bereits ab heute in Kraft tritt.
Die für uns relevante Änderung betrifft die Dauer der Gültigkeit von negativen Testergebnissen (3G-Regel):
Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Wir bitten um Beachtung und Verständnis, dass wir diese Regelung ebenso kurzfristig umsetzen.